Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Häfele SE & Co KG
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbe-dingungen (nachstehend als „VLZB“ bezeichnet) gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) von HÄFELE ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen VLZB ab¬weichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn HÄFELE hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die VLZB gelten auch dann, wenn HÄFELE in Kenntnis entgegenstehender oder von den VLZB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltslos annimmt und/oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführt.
1.2 Diese VLZB gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme/Übergabe der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.3 Rechte, die HÄFELE nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese VLZB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote von HÄFELE sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von HÄFELE, spätestens jedoch mit der Lieferung zustande. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
2.2 Alle Angaben und Beschreibungen der Ware in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sondern sind nur annährend maßgebend. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Ware oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. Die Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos durch HÄFELE muss ausdrücklich und in Schriftform erfolgen.
2.3 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art behält sich HÄFELE Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch HÄFELE. Der Kunde gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Häfele unverzüglich an Häfele heraus.
2.4 Für Montageleistungen gelten ergänzend unsere Installationsbedingungen.
2.5 Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert. Zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden erforderlich. HÄFELE verarbeitet dabei die Kontakt-, Bestell- und Zahlungsinformationen des Kunden. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung). Eine darüber hinausgehende Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen oder einer vom Kunden erteilten Einwilligung. Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf unserer Homepage https://www.haefele.de/de/info/datenschutz/646/.
2.6 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist Häfele berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.
3.2 Für die Bezahlung der Rechnung gelten die jeweils individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei HÄFELE maßgebend.
3.3 Die Bezahlung erfolgt bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Rechnung, Lastschrift, Vorauskasse oder Kreditkarte. HÄFELE behält sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen.
3.4 Die Frist zur Vorabinformation der SEPA-Lastschrift beträgt mindestens einen Tag.
3.5 Der Empfänger der Rechnung oder Gutschrift erklärt sich mit der Übermittlung oder Bereitstellung auf elektronischem Weg ausdrücklich einverstanden. Die Rechnung bzw. Gutschrift wird dem Empfänger im PDF-Format als Anhang zu einer E-Mail übermittelt oder als Web-Abruf zur Verfügung gestellt. Häfele behält sich vor, die Rechnung bzw. Gutschrift in Papierform oder in einer sonstigen zulässigen Art und Weise zu übermitteln.
3.6 Mit Angabe der Kreditkartenummer in der Bestellung ist HÄFELE ermächtigt, den Kaufpreisbetrag von dem in der Bestellung angegebenen Kreditkartenkonto einzuziehen.
3.7 Der Kunde kann ausschließlich mit von HÄFELE unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferungen, Lieferzeit
4.1 Lieferzeiten (Lieferfristen und –termine) sind Circa-Fristen und beginnen jeweils mit Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt und insbesondere alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die für HÄFELE unvorhersehbar und/oder nicht beeinflussbar sind (so z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Störungen in der Rohstoffversorgung, verspätete Lieferungen der Zulieferer von HÄFELE). Dies gilt auch, wenn derartige Ereignisse bei Unter- und Vertragslieferanten eintreten. Dies gilt nicht, wenn HÄFELE den Grund der Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 HÄFELE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Mehr- und Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig.
4.5 Für die Sicherstellung des richtigen Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen sind HÄFELE rechtzeitig alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, insbesondere wo die Beförderung oder Versendung endet und ob der Verkauf der Waren ein Reihengeschäft im umsatzsteuerlichen Sinne gem. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG darstellt. Im Fall eines Reihengeschäfts hat der Kunde HÄFELE mitzuteilen ob er, ein von ihm Beauftragter oder ein ihm in der Reihe nachfolgender Abnehmer oder dessen Beauftragter den Transport der Ware vornimmt.
a. Nimmt ein dem Kunden in der Reihe nachfolgender Abnehmer oder dessen Beauftragter den Transport vor, erfolgt die Rechnungsstellung durch HÄFELE mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer.
b. Nimmt der Kunde den Transport vor, versichert er, dass er den Transport als Abnehmer im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG vornimmt. Ferner hat der Kunde sicherzustellen, dass der den Transport Ausführende HÄFELE durch Vorlage einer vom Kunden erteilten schriftlichen Vollmacht nachweist, dass er zur Abholung der Ware berechtigt ist (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 10a Satz 1 UStAE).
4.6 Stellt die Lieferung der Waren an den Kunden eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar, verpflichtet sich der Kunde, HÄFELE auf Anfrage eine Bestätigung über das Gelangen der Waren in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet zu erteilen (Gelangensbestätigung). Wird auf Anfrage keine Gelangensbestätigung (Belegnachweis) erteilt und/oder keine gültige ausländische Umsatzsteuer Id. Nr. (Buchnachweis) mitgeteilt, behält sich HÄFELE vor, die erteilte Rechnung zu berichtigen und nachträglich Umsatzsteuer auszuweisen sowie in künftigen Rechnungen ggf. gleich Umsatzsteuer auszuweisen, bis eine Gelangensbestätigung und/oder gültige Umsatzsteuer Id. Nr. vorgelegt wird. Bestehen Zweifel ob ein Reihengeschäft vorliegt und hat der Kunde die nach Punkt 4.5 und 4.6 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig erteilt, rechnet HÄFELE stets mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer ab. Die Umsatzsteuer schuldet der Kunde gegenüber HÄFELE zusätzlich zum vereinbarten Nettoentgelt. Neben dem Umsatzsteuerbetrag ist HÄFELE in diesem Fall berechtigt dem Kunden die gegen HÄFELE gem. § 233a AO festgesetzten Zinsen in Rechnung zu stellen. Eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis von deutscher Umsatzsteuer kann der Kunde verlangen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
5. Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1 Der Versand erfolgt an die angegebene Lieferadresse. Die Wahl der Versand- und Verpackungsart bleibt HÄFELE vorbehalten.
5.2 Für jede Bestellung wird eine Logistikpauschale von 0,75 % des Warenwertes berechnet.
5.3 Bei einem Auftragswert unter EUR 100,00 wird eine Service-, Verpackungs- und Versandkostenpauschale von EUR 8,50 berechnet.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die HÄFELE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HÄFELE berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nichtannahme oder die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 HÄFELE behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung vor.
6.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für HÄFELE vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, HÄFELE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwirbt HÄFELE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, HÄFELE nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass HÄFELE ihr Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt das entstandene Miteigentum unentgeltlich für HÄFELE. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit HÄFELE rechtzeitig nachkommt. Der Kunde tritt HÄFELE jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. HÄFELE nimmt hiermit die Abtretung an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an HÄFELE zu leisten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HÄFELE, die Forderung selbst einzu¬ziehen, bleibt hiervon unberührt; HÄFELE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten ist, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen und HÄFELE sämtliche Auskünfte (Aufstellung der HÄFELE zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.) zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln, die HÄFELE zur Geltendmachung ihrer Rechte benötigt. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an HÄFELE abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
6.4 Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von HÄFELE gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HÄFELE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von HÄFELE zu informieren und an den Maßnahmen von HÄFELE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HÄFELE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von HÄFELE zu erstatten, ist der Kunde HÄFELE zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist HÄFELE unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von HÄFELE gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat HÄFELE oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann HÄFELE die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
6.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen die Versicherung oder sons¬tige Ersatzpflichtige in Höhe der Forderungen von HÄFELE unwiderruflich an HÄFELE ab. HÄFELE nimmt hiermit die Abtretung an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an HÄFELE zu leisten. Weitergehende Ansprüche von HÄFELE bleiben unberührt.
6.7 HÄFELE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von HÄFELE aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HÄFELE.
6.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde HÄFELE hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um HÄFELE unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7. Mängelansprüche
7.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und HÄFELE offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen HÄFELE unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an HÄFELE schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
7.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HÄFELE nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. . Hierzu hat der Kunde HÄFELE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme zu geben. Ersetzte Teile werden Eigentum von HÄFELE und sind an HÄFELE zurückzugeben.
7.3 Der Kunde kann nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die HÄFELE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels ist der Kunde jedoch nur zur Minderung des vereinbarten Preises berechtigt. Das Recht zur Minderung des Preises bleibt im Übrigen ausgeschlossen.
7.4 Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von HÄFELE zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn HÄFELE den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
7.5 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
7.6 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7.7 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von HÄFELE für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit HÄFELE ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von HÄFELE zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von HÄFELE in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
8. Haftung von HÄFELE
8.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet HÄFELE unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit HÄFELE ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HÄFELE nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von HÄFELE auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
8.2 Soweit die Haftung von HÄFELE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HÄFELE
Stand: April 2021
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